Satzung

Stand: 24.03.2023

Satzung für den Sportverein Thierhaupten e.V. 1948

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 Abschnitt 1

Der Verein führt den Namen „Sportverein Thierhaupten“ e.V. Er hat seinen Sitz in Thierhaupten und ist unter der Nummer VR 780 in das Vereinsregister eingetragen.

Abschnitt 2

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Landessportverband

Der Verein ist unter der Nummer 70762 Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Abschnitt 1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im Einzelnen durch:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport und Spielübungen
  • Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen Veranstaltungen und Feierlichkeiten
  • Einsatz von fachlich ausgebildeten und geeigneten Übungsleitern

Abschnitt 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Abschnitt 3

Mittel des Vereins dürfen nur für (die) satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Abschnitt 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Abschnitt 5

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Abschnitt 6

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Abschnitt 1

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmevertrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

Abschnitt 2

Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerordentliche Mitglieder sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Abschnitt 3

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres bei einem Vorstandsmitglied möglich. Wird der Austritt nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres erklärt, hat das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.

Abschnitt 4

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das über den Ausschluss entschieden hat.

Abschnitt 5

Ein Mitglied kann aus dem gleichen wie o.g. Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag  von 50,– € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

Abschnitt 6

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.

Abschnitt 7

Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

Abschnitt 8

Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, können geehrt werden.

Abschnitt 9

Alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben an allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme; sie haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte ist unzulässig.

Abschnitt 10

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. Die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
  3. die Beschlüsse und Anordnungen des Vereinsorgans zu befolgen und
  4. den jährlichen Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 5 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag

Abschnitt 1

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

Abschnitt 2

Der Vereinsausschuss kann in besonderen Fällen den jährlichen Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen, stunden oder Ratenzahlung bewilligen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Gesamtvorstand
  3. der Vereinsausschuss,
  4. die Mitgliederversammlung.

 

§ 6a Vorstand

Abschnitt 1

Der Vorstand besteht aus bis zu fünf gleichberechtigten Mitgliedern.

Abschnitt 2

Die fünf Vorstände sind sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich allein vertretungsberechtigt. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

Abschnitt 3

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder gem. § 4 Abschnitt 2.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf in den übrigen Geschäften bis zum Betrag von 4.000,-‐ € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der Zustimmung des Vereinsausschusses. Wird auch hier keine Einigung erzielt, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Abschnitt 4

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für die Restzeit ein Mitglied nachzuwählen.

 

§ 6 b Gesamtvorstand

Abschnitt 1

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. den Mitgliedern des Vorstandes (§6a),
  2. dem 1. und 2. Kassier, soweit sie nicht im Vorstand vertreten sind,
  3. dem Schriftführer,
  4. den Beisitzern,
  5. dem Gesamtjugendleiter.

Abschnitt 2

Der Gesamtvorstand wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder gem. § 4 Abschnitt 2.

Abschnitt 3

Die Aufgaben des Gesamtvorstandes liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

§ 6c Vereinsausschuss

Abschnitt 1

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  1. den Mitgliedern des Vorstandes (§6a),
  2. den Mitgliedern des Gesamtvorstandes (§ 6b)
  3. den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter (Ski, Turnen, Schach, Fußball, Tennis),
  4. dem Pressewart,
  5. dem Sponsorenwart,
  6. dem Sportheimwart,
  7. dem Ehrenamtsbeauftragten.

Dem Vereinsausschuss gehört auch der Ehrenvorsitzende an, sofern eine Ernennung hierzu erfolgt ist.

Abschnitt 2

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitgehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Abschnitt 3

Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden durch einen hierfür per Geschäftsordnung bestimmten Vorstand einberufen und geleitet. Der Vereinsausschuss tagt so oft das Vereinsinteresse dies erfordert. Eine Einberufung hat zu erfolgen, sofern drei Mitglieder des Vereinsausschusses dies beantragen.

Die Einberufung hat formlos unter Angaben des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von drei Tagen zu erfolgen.

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß zur Sitzung geladen wurde. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, und zwar mündlich, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes, der die Sitzung leitet.

Abschnitt 4

Einzelne Mitglieder des Vereinsausschusses können zu Sitzungen des Gesamtvorstandes geladen werden. Sie haben dann auch ein Stimmrecht.

Abschnitt 5

Der 1. und 2. Kassier verwalten die Kasse des Vereins, führen ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen und haben der Mitgliederversammlung einen ggf. mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.

Abschnitt 6

Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder Vereinsausschuss gewählt wird.

Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder gem. § 4 Abschnitt 2.

Abschnitt 7

Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vereinsausschusses haben die übrigen Mitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu benennen.

Abschnitt 8

Über die Sitzungen aller Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 7 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Abschnitt 1

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

Abschnitt 2

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abschnitt 1 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Anschnitt 3

Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten gemäß Abschnitt 1 für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 8 Revisoren

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Revisoren (Kassenprüfer) zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen der Revisoren nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken können.

§ 9 Ausschüsse

Der Vereinsausschuss ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens und zur Förderung des Vereinszweckes Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen.

Die Festlegung des Aufgabenbereiches, der Anzahl der Ausschussmitglieder sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder obliegt dem Vereinsausschuss.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Abschnitt 1

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind. Weiterhin obliegt der Mitgliederversammlung die Wahl und die Entlastung des Gesamtvorstandes und des Vereinsausschusses.

Abschnitt 2

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt über den Verein,- und Gemeindeanzeiger durch einen der Vorstände mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

Abschnitt 3

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Abschnitt 4

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Abschnitt 5

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

Abschnitt 6

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/10 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

Abschnitt 7

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.

Abschnitt 8

Bei der Wahl der Vorstände gem. § 6a muss der jeweils zu Wählende mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei dieser Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern dann Stimmengleichheit besteht, entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los.

Abschnitt 9

Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes und des Vereinsausschusses sowie der beiden Revisoren entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges statt, die die gleiche Stimmenzahl erzielt haben. Wird dann wieder Stimmengleichheit erzielt, entscheidet zwischen diesen beiden Kandidaten das Los.

 

§ 11 Abteilungen

  1. Grundsätze:

Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.

Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliedsstarken Abteilung verdrängt werden.

Ziel des Vereins ist eine breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.

Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt.

  1. Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen:

Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.

Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.

Die Abteilungen werden im Rechtsgeschäftsverkehr nach außen im Namen des Vereins durch den Abteilungsleiter vertreten. Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis erstreckt sich auf alle vom Gesamtvorstand in einer schriftlichen Vollmacht definierten Rechtsgeschäfte. Im Innenverhältnis finden die Regelungen der jeweiligen Abteilungsordnungen Anwendung. Über den Umfang der Vertretungsrechte im Innenverhältnis ist ein Beschluss der Abteilungsversammlung zu fassen, der Bestandteil der Abteilungsordnung ist.

Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Hauptverein. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

 

  1. Organisation der Abteilungen

 Die Abteilungen müssen sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstandes.

Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung einzuberufen ist.

Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren die Abteilungsleitung. Diese besteht aus mindestens drei Personen. Bleibt eine Funktion in der Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung durch Wahl durch die Abteilungsversammlung stattgefunden hat.

Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben. Sie entscheidet im Rahmen der Abteilungsordnung und Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlungen und der Abteilungsleitung ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand unaufgefordert binnen zwei Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.

 

§ 12 Vereinsordnung

Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die vom Vereinsausschuss zu genehmigen sind.

Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in schriftlicher Form oder per Aushang bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen.

Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Vereinsordnungen können für folgende Bereiche erlassen werden:

  • Geschäftsordnung
  • Finanzordnung
  • Abteilungsordnung
  • Ehrenordnung
  • Benutzerordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen

Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.

 

§ 13 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 14 Extremismus im Verein

Abschnitt 1

Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Er spricht sich mit seinen Mitgliedern ausdrücklich gegen Gewalt und Extremismus sowie Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, Hautfarbe, Herkunft oder Behinderung aus.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

  • bei unehrenhaftem, gewalttätigem, rassistischem oder diskriminierendem sowie unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
  • bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Gesamtvorstands oder des Vereinsausschuss.

 

§ 15 Datenschutz

Abschnitt 1

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt.

Abschnitt 2

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmung der EU – Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

Abschnitt 3

Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Gesamtvorstand beschlossen wird.

Abschnitt 4

Der Vorstand kann einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Abschnitt 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Abschnitt 2

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Abschnitt 3

Das nach Auflösung oder Aufhebung oder nach Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Marktgemeinde Thierhaupten mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Abschnitt 4

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.  Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Abschnitt 1

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bayerischen Landes – Sportverbandes in Kraft.

Abschnitt 2.

Die Neufassung dieser Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.09.2022 beschlossen.

Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Thierhaupten den 24.03.2023